Schonzeiten/Schonmaße

Die Schonzeiten und Maße, wie in der aktuellen Jahresfangerlaubnis bzw. Tageskarte abgedruckt, sind zu beachten.
Für alle dort nicht abgedruckten Fische, gelten die gesetzlichen Schonmaße und Zeiten.
[Gesetzliche Schonmaße und Zeiten in Bayern]


Gesetzesänderung zum Führen von Messern

(Das Gesetz ist am 1. April 2008 in Kraft getreten)
Der aktuelle Gesetzestext im Wortlaut:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten
  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht
  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Quelle: Bundesministerium des Innern

− = ≡ § ≡ = −

Auszug aus einem Faltblatt des "Bundesministerium des Innern"

Einhandmesser

Verbot des Führens bestimmter Messer

Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter ist verboten, soweit hierfür kein berechtigtes Interesse vorliegt. Unter jugendlichen Gewalttätern sind die Messer, die nun dem Führensverbot unterliegen, als Statussymbol und Tatwaffe weit verbreitet. Das Führensverbot soll einen Beitrag leisten, die steigende Zahl der Messerstechereien in Ballungsgebieten einzudämmen. Wer solche Gegenstände zur Berufsausübung, Brauchtumspflege, beim Sport (zum Beispiel als Taucher, Angler oder Bergsteiger) oder zu einem allgemein anerkannten Zweck nutzt, wird durch das Führensverbot nicht beeinträchtigt. Werden diese Gegenstände jedoch in der Öffentlichkeit ein gesetzt, um insbesondere andere einzuschüchtern oder zu bedrohen, kann die Polizei nach neuer Rechtslage dagegen einschreiten.

Flyer (PDF-Download 3 MB) BMI-Faltblatt über wesentliche Neuerungen wie das Führensverbot für bestimmte Messer.
Erscheinungsdatum 11.03.2009



Gesetzesänderung zum Nachtfischverbot

Nach der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) vom 04. November 1987 (GVBl S. 404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2004 (GVBl S. 104, BayRS 793-3-L) war der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) verboten (§ 12 Abs. 1 Nr. 6).

In der neuen Fassung des § 12, die ab 01. Januar 2005 gilt, ist das Verbot der Nachtfischerei gestrichen.